Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Stocherkahnrennens 2023,
natürlich steht der Spaß beim Rennen auf dem Neckar an erster Stelle. Zur Klärung des Rennablaufs und der Erläuterung erlaubten wie unerlaubten Verhaltens während des Rennens dient das folgende Regelwerk. Es ist verbindlich für die Teilnahme am Rennen und unbedingt zu beachten. Die Zustimmung zu diesem Regelwerk ist Bedingung für die Teilnahme am Stocherkahnrennen.

 

Regelwerk des Stocherkahnrennens


§ 1 Veranstalter und Rennleitung

(1) Veranstalter des Tübinger Stocherkahnrennens 2023 ist die Landsmannschaft Ghibellinia im CC zu Tübingen, ansässig Gartenstraße 51, 72074 Tübingen.
(2) Die Rennleitung wird durch den Veranstalter bestimmt. Sie setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zusammen.
(3) Sofern nicht bereits ausdrücklich in diesem Regelwerk bestimmt, entscheidet die Rennleitung über sämtliche Fragen zu Anwendung und Auslegung dieses Regelwerks in pflichtgemäßem Ermessen. Die Rennleitung ist in ihren Entscheidungen unfehlbar, diese sind unanfechtbar. Teilnehmer haben den Anweisungen der Rennleitung Folge zu leisten.


§ 1a Anmeldung

(1) Teilnahmeberechtigt am Stocherkahnrennen sind studentische Verbindungen und Vereinigungen, die im Bereich der Universität Tübingen beheimatet sind.
(1a) In Ausnahmefällen kann die Teilnahme von Kähnen nicht-studentischer Vereinigungen durch den Veranstalter gestattet werden. Diese Mannschaften unterwerfen sich ebenfalls diesem Regelwerk.
(2) Jede Mannschaft nimmt mit einem selbst organisierten Stocherkahn am Rennen teil. Stocherkähne werden von der Rennleitung nicht zur Verfügung gestellt.
(3) Teilnehmen dürfen maximal 60 Mannschaften. Es gilt das Prioritätsprinzip. Bei höherer Zahl an gültigen Anmeldungen werden die spätesten Anmeldungen bis zur Schwelle von 60 Mannschaften entsprechend ausgeschlossen. Im Falle von Rücktritten ist das Nachrücken möglich.
(4) Jede teilnehmende Mannschaft verpflichtet sich, im Falle der Niederlage das Stocherkahnrennen im Folgejahr auszurichten.
(5) Zur Anmeldung ist eine Startgebühr in Höhe von 100 Euro zu entrichten. Sollte das Rennen aus Gründen abgesagt werden, die nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegen (bspw. Wetterverhältnisse, Wasserstand, höhere Gewalt, behördliche Untersagung), erfolgt keine Erstattung der Startgebühr; diese wird zum Ausgleich der Gesamtkosten herangezogen.

 

§ 2 Mannschaft und Stocherkahn.

(1) Eine Mannschaft besteht aus genau acht Personen.
(2) Fortbewegungsmittel ist ein üblicher, hölzerner Stocherkahn. Mitgeführt werden darf lediglich eine gängige Stocherstange aus Holz mit metallenem Fuß. Es dürfen keine weiteren Gegenstände auf dem Kahn mitgeführt werden. Mannschaften, die Stocherkahn bzw. -stange aus anderen Materialien verwenden oder unzulässige Gegenstände mitführen, sind von der Teilnahme ausgeschlossen oder werden ggf. nach dem Rennen nach Entscheidung der Rennleitung disqualifiziert.
(3) Pro Mannschaft ist ein Stocherkahn zulässig.

 

§ 3 Rennstrecke, Sieg und Niederlage

(1) Die Rennstrecke des Stocherkahnrennens verläuft folgendermaßen: Die Startlinie wird markiert durch die Fußgängerbrücke (Neckarsteg) zwischen der Ernst-BlochStraße und den Sportplätzen der Paul-Horn-Arena. Die Startrichtung folgt dem Stromverlauf. Nach dem Start muss bei der Flussteilung am Bügeleisen die linke Flusspassage gewählt werden, an welcher sich im Flussverlauf die Neckarfront befindet. Vor der Eberhardsbrücke muss das Nadelöhr durchquert werden. Nach der ersten Durchquerung muss gegen den Uhrzeigersinn ein Bogen um den mittleren Brückenpfeiler der Eberhardsbrücke gefahren und das Nadelöhr erneut durchquert werden. Im Anschluss führt die Strecke auf dem Flusszweig, welcher dem Uhlandbad zugewandt ist gegen den Stromverlauf in Richtung Ziel. Das Ziel wird durch die über den Neckar verlaufende Eisenbahnbrücke markiert.
(2) Die Startnummern werden vor dem Rennen an einem vom Veranstalter festgesetzten Termin verlost. Die Startposition der Kähne erfolgt in Reihenfolge der Startnummern nach einem vor dem Rennen von der Rennleitung veröffentlichten Schema.
(3) Die Rennleitung gibt das Startsignal. Es gibt keine Startwiederholung. Ein verfrühter Start führt zur Disqualifikation.
(4) Bei jeder Durchquerung des Nadelöhrs haben die Mannschaften die ihnen bei der Auslosung zugeteilte Startnummer deutlich und für die Rennleitung sichtbar in die Höhe zu halten. Nur dann gilt das Nadelöhr als durchquert. Durchquert eine Mannschaft nicht zweimal das Nadelöhr, wird diese disqualifiziert.
(5) Jede Mannschaft muss vollzählig und gemeinsam im Ziel eintreffen.
(6) Sieger ist diejenige Mannschaft, die als erste den vollen Streckenverlauf durchlaufen und mit der Bugspitze die volle Breite der Eisenbahnbrücke über den Neckar überquert hat.
(7) Verlierer ist diejenige Mannschaft, die als letzte den vollen Streckenverlauf durchlaufen und mit der Bugspitze die volle Breite der Eisenbahnbrücke über den Neckar überquert hat.

 

§ 4 Verhalten auf dem Stocherkahn

(1) Zum Beschleunigen und Lenken des Stocherkahns dürfen ausschließlich die Stocherstange sowie Arme und Beine der Mannschaftsmitglieder genutzt werden. Das Verwenden von Paddeln, sonstiger unzulässiger Hilfsmittel sowie das Mitführen von mehr als einer Stocherstange ist unzulässig und führt zur Disqualifikation.
(2) Die Benutzung und/oder das Mitführen von Schöpfwerkzeugen oder Eimern ist untersagt. Zuwiderhandlung führt zur Disqualifikation.
(3) Der Austausch von Mannschaftsmitgliedern oder vergleichbare Veränderungen während des Rennens sind verboten und führen zur Disqualifikation. Das Aussteigen von Mannschaftsmitgliedern aus dem Kahn ist nur vorbehaltlich § 4 Abs. 4 dieses Regelwerks gestattet.
(4) Der Ausstieg aus dem Kahn am Nadelöhr ist für alle untersagt. An den anderen Stellen der Rennstrecke darf jeweils nur ein Mannschaftsmitglied pro Kahn aussteigen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Absatzes führen zur Disqualifikation durch die Rennleitung.
(5) Jede Art von grob unsportlichem Verhalten führt zur Disqualifikation der Mannschaft. Als grob unsportlich zählt auch das absichtlich herbeigeführte Verlieren des Rennens. Grob unsportliches Verhalten kann zu einem Ausschluss der Rennteilnahme im Folgejahr führen. Über einen Ausschluss im Folgejahr urteilt die Rennleitung.
(6) Im Zweifelsfall obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen der Rennleitung, Mannschaften aufgrund von hier nicht ausdrücklich aufgeführten Verfehlungen zu disqualifizieren. Durch die Unfehlbarkeit der Rennleitung ist eine Disqualifikation indiskutabel.


§ 5 Die Siegerehrung

(1) Die Siegerehrung wird von der Rennleitung durchgeführt.
(2) Zunächst werden alle disqualifizierten Mannschaften ausgerufen. Jede Mannschaft, die im Rennverlauf disqualifiziert wird, muss bei der Siegerehrung vollständig erscheinen. Beim Aufruf hat jedes Mannschaftsmitglied eine Menge von 300 ml Lebertran in einem ununterbrochenen Zuge zu trinken.
(3) Danach wird der Kostümpreis verliehen. Diesen erhält die Mannschaft mit dem originellsten Kostüm. Die Entscheidung obliegt der Jury für die Kostümparade. Näheres regelt das gesonderte Regelwerk Kostümwettbewerb.
(4) Der Sieger des Stocherkahnrennens erhält den Wanderpokal und ein 30-Liter-Fass Bier. Ferner erhält der Sieger die Ehre, die Siegesfeier am Abend des Rennens auszurichten. Nach Absprache kann diese auch am Ort einer anderen Vereinigung stattfinden.
(5) Am Ende der Siegerehrung muss die Verlierermannschaft in voller Anzahl erscheinen. Beim Aufruf hat jedes Mannschaftsmitglied eine Menge von 500 ml Lebertran in einem ununterbrochenen Zuge zu trinken. Der Verlierer erhält die Pflicht und Ehre, das Stocherkahnrennen des Folgejahres auszurichten.
(6) Verweigert die durch die Rennleitung ermittelte Verlierermannschaft die Pflichten, die sich aus dem Ablauf der Siegerehrung ergeben, verwirkt sie eine Strafgebühr in
Höhe von 500 Euro. Diese Summe wird einem durch den Veranstalter bestimmten wohltätigen Zweck zugeführt.


§ 6 Haftung

(1) Den Anweisungen der Ordner und der Rennleitung ist unbedingt Folge zu leisten.
(2) Sowohl für Sach- als auch für Personenschäden haftet der Veranstalter nicht. Davon ausgenommen sind Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt für grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Veranstalters.
(3) Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr.

 

§ 7 Einverständniserklärung

Jede teilnehmende Mannschaft erklärt sich mit diesen Wettkampfregeln und der Austragung durch den Veranstalter einverstanden. Bei Eintritt eines hier nicht aufgeführten Punktes gilt das Gewohnheitsrecht des Stocherkahnrennens.

 

Regelwerk des Kostümwettbewerbs


§ 1 Ziel

Der Kostümwettbewerb ist eine spaßige Zusatzveranstaltung, die im Rahmen des Stocherkahnrennens stattfindet. Im Vordergrund stehen bei diesem Wettbewerb die Kreativität und der Spaß am Verkleiden.


§ 2 Anmeldung

(1) Berechtigt zur Teilnahme am Kostümwettbewerb ist jede Mannschaft, die ein Startgeld in Höhe von 5€ entrichtet.
(2) Mit der Anmeldung kann eine kurze Beschreibung des Kostüms für die Moderation während der Parade eingereicht werden. Die Kostümierung wird vom Veranstalter vor dem Rennen nicht bekanntgegeben.


§ 3 Ablauf der Parade

(1) Vor dem eigentlichen Rennen findet zu einer vom Veranstalter festgesetzten Zeit eine Parade der am Kostümwettbewerb teilnehmenden Mannschaften statt.
(2) Die Parade erfolgt in der Reihenfolge der ausgegebenen Startnummern und nach Aufruf durch den Sprecher.

(3) Der Kostümwettbewerb startet um 13:00 Uhr auf Höhe des Neckarmüllers, danach unterfahren die Kähne die Neckarbrücke, passieren die Jury und bewegen sich zum Rennstart. Kostüme und Dekorationen können unterwegs abgegeben werden.


§ 4 Benotung

(1) Die Benotung wird von einer Jury durchgeführt, die von der Rennleitung bestimmt
wird.
(2) Nachdem der teilnehmende Kahn die Jury passiert hat, hält jedes Mitglied ein Schild mit der Wertungspunktzahl in die Höhe. Jedes Jurymitglied darf eine Punktzahl auf einer Skala von 1 bis 10 Punkten in ganzen Punktzahlen vergeben. In die Benotung fließen die Kostümidee, gestalterische Umsetzung und Unterhaltungswert der teilnehmenden Mannschaft ein.
(3) Ein Protokollant notiert die Punkte für jede Mannschaft.
(4) Gewinner ist die Mannschaft mit der höchsten Gesamtpunktzahl. Bei Punktgleichheit wird das Publikum befragt. Die Mannschaft, welche dann den lautesten Applaus erhält, wird zum Gewinner erklärt.


§ 5 Gewinn

Die Siegermannschaft erhält als Sonderpreis (einen Gutschein für) ein Spanferkel. Die Siegerehrung findet nach dem eigentlichen Rennen zusammen mit der Siegerehrung des Rennens an der Neckarbrücke statt. Wird der Sonderpreis bei der Siegerehrung nicht entgegengenommen, verfällt der Gewinn.